dessen Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin lassen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte Zeit verschaffen wollte, was schliesslich im Angebot endete, den verlegten/verlorenen Ring zu entschädigen oder einen neuen anzufertigen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei das «Verschwinden» des Rings damit zu erklären versucht hat, dass er manchmal den Schmuck nach Hause nehme, lässt seine Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal die konkrete Fragestellung dahingehend lautete, wie es sein könne, dass ein solcher Goldring in seinem Geschäft nicht mehr aufgefunden werden könne.