Die «Hinhaltetaktik» des Beschuldigten resp. dessen Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin lassen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte Zeit verschaffen wollte, was schliesslich im Angebot endete, den verlegten/verlorenen Ring zu entschädigen oder einen neuen anzufertigen.