So lässt sich dem Anzeigerapport entnehmen, dass die Sicherheitsmassnahmen im Geschäft des Beschwerdeführers eher dürftig sind, was sich ebenfalls an der ausgestellten Quittung zeigt, auf welcher nur das Gesamtgewicht anstelle eines näheren Beschriebs der einzelnen Schmuckstücke (inkl. des jeweiligen Gewichts) aufgeführt wurde (vgl. dazu auch Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2022 Z. 129 f.). Weiter vermerkte die Polizei, dass der Beschuldigte eher einen unseriösen Eindruck gemacht habe, habe er doch weder Unterlagen zum Schmuck noch einen Prüfbericht der Goldwaage vorlegen können (vgl. dazu auch Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom