Vielmehr deuten sämtliche Hinweise darauf hin, dass der Beschuldigte den Schmuck/den Ring nicht mehr finden konnte/kann. So lässt sich dem Anzeigerapport entnehmen, dass die Sicherheitsmassnahmen im Geschäft des Beschwerdeführers eher dürftig sind, was sich ebenfalls an der ausgestellten Quittung zeigt, auf welcher nur das Gesamtgewicht anstelle eines näheren Beschriebs der einzelnen Schmuckstücke (inkl. des jeweiligen Gewichts) aufgeführt wurde (vgl. dazu auch Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2022 Z. 129 f.).