4 werden (vorne E. 3.2). Es fehlt an erheblichen und konkreten Hinweisen, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte, und damit an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Dafür, dass der Beschuldigte den Ring absichtlich vorenthalten oder mit Bereicherungsabsicht handeln würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr deuten sämtliche Hinweise darauf hin, dass der Beschuldigte den Schmuck/den Ring nicht mehr finden konnte/kann.