Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken (zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 f., 25 f. und 39 zu Art. 137 StGB). 4.3 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen