1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs StGB; SR 311.0) begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Aneignung einer anvertrauten Sache bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben.