vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Schmuck wurde von der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten zur Reparatur übergeben und ist diesem somit anvertraut worden (zum Begriff des Anvertrautseins vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat den Schmuck bis heute nicht zurückerhalten. Näher zu prüfen ist somit der Veruntreuungstatbestand. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs StGB;