3 Beschuldigte den Schmuck verloren habe oder ihn absichtlich bzw. mit Bereicherungsabsicht vorenthalte. Zudem seien keine Massnahmen ersichtlich, mit denen der Wert des Schmucks ermittelt werden könnte. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. August 2022 liessen sich damit in Einklang bringen, dass der Beschuldigte den Schmuck verlegt und versucht habe, sich mit Ausreden Zeit zu verschaffen.