Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den staatsanwaltlichen Ausführungen an und hält ergänzend fest, dass die Akten eine abschliessende Würdigung des Falls zuliessen. Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Ermittlungen (wie beispielsweise eine Befragung der Beschwerdeführerin oder ihrer Freundin) zu Erkenntnissen führten, die für die strafrechtliche Beurteilung des Falls wesentlich wären. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich dadurch klären liesse, ob der