Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er der Privatklägerin ihren Schmuck absichtlich oder gar mit Bereicherungsabsicht vorenthalten würde, sondern es muss davon ausgegangen werden, dass er ihn tatsächlich verlegt oder verloren hat. Damit handelt es sich aber um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit und die Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll, er sei bereit, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 700.00 zu bezahlen, darf ihr diesbezüglich als Schuldanerkennung dienen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.