Von der Polizei mündlich zur Sache befragt, gab der Beschuldigte an, den Schmuck der Privatklägerin schlicht nicht mehr finden zu können. Zu Protokoll befragt, konkretisierte er dann, dass er des Öfteren Schmuck zum Reparieren nach Hause nehme und in der fraglichen Zeit meist mit dem Zug unterwegs 2 gewesen sei. Er könne sich den Verlust nicht erklären, sei aber bereit, die Privatklägerin mit CHF 700.00 zu entschädigen; so etwas passiere ihm zum ersten Mal (EV-Protokoll A.________ vom 22.06.22, S. 4, Z. 132-151).