Anlässlich mehrerer Besuche in dessen Geschäft habe er ihr mehrfach Geldbeträge zwischen anfänglich CHF 10'000.00 und letztlich CHF 300.00 angeboten, weil der Ring/Schmuck nicht mehr auffindbar sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde die Privatklägerin, als sie ihren zur Reparatur gebrachten Schmuck wieder abholen wollte, durch den Beschuldigten mehrfach vertröstet und er bot ihr verschiedene Summen Geld für die Schmuckstücke an.