1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Zivilklägerin B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «Vorenthaltens von Schmuck» nicht an die Hand. Am 23. Juli 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen mit Eingabe vom 1. August 2022.