Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Schmuck einer Kundin Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2022 (BM 22 18711) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Zivilklägerin B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «Vorenthaltens von Schmuck» nicht an die Hand. Am 23. Juli 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer präzisierte die Be- schwerdeführerin ihre Ausführungen mit Eingabe vom 1. August 2022. Im ansch- liessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 31. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 2. Mai 2022 erstattete die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 im Anzeigebüro der Polizeiwache C.________ Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie warf diesem vor, dass er ihr den ihm zuvor zur Reparatur übergebenen Schmuck (Weissgoldring mit mehreren Diamanten und einer Perle sowie eine Silberkette) nicht herausgeben würde. Anlässlich mehrerer Besuche in dessen Geschäft habe er ihr mehrfach Geldbeträge zwischen anfänglich CHF 10'000.00 und letztlich CHF 300.00 angeboten, weil der Ring/Schmuck nicht mehr auffindbar sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde die Privatklägerin, als sie ihren zur Reparatur gebrachten Schmuck wieder abholen wollte, durch den Beschuldigten mehrfach vertröstet und er bot ihr verschiedene Summen Geld für die Schmuckstücke an. Betreffend den Wert der Schmuckstücke sind die Angaben der Par- teien zwar disparat – während die Privatklägerin von einem sehr teuren Ring aus geht, schätzt der Beschuldigte den Ring in repariertem Zustand auf CHF 700.00 – es liegen aber keine Belege dafür vor, wie viel der Schmuck tatsächlich wert war. Von der Polizei mündlich zur Sache befragt, gab der Beschuldigte an, den Schmuck der Privatklägerin schlicht nicht mehr finden zu können. Zu Protokoll befragt, konkretisierte er dann, dass er des Öfteren Schmuck zum Reparieren nach Hause nehme und in der fraglichen Zeit meist mit dem Zug unterwegs 2 gewesen sei. Er könne sich den Verlust nicht erklären, sei aber bereit, die Privatklägerin mit CHF 700.00 zu entschädigen; so etwas passiere ihm zum ersten Mal (EV-Protokoll A.________ vom 22.06.22, S. 4, Z. 132-151). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er der Privatklä- gerin ihren Schmuck absichtlich oder gar mit Bereicherungsabsicht vorenthalten würde, sondern es muss davon ausgegangen werden, dass er ihn tatsächlich verlegt oder verloren hat. Damit handelt es sich aber um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit und die Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll, er sei bereit, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 700.00 zu bezahlen, darf ihr diesbezüg- lich als Schuldanerkennung dienen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer am 25. Juli 2022 der Post übergebenen Ein- gabe vor, dass der Beschuldigte ihren Ring zerstört und dasselbe anderen angetan habe. In ihrer nachgebesserten Eingabe vom 1. August 2022 präzisiert sie zusam- mengefasst, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme gelo- gen habe, als er gesagt habe, er hätte des Öfteren Schmuck zum Reparieren nach Hause genommen und sei in jener Zeit meist mit dem Zug unterwegs gewesen. Ihr gegenüber habe er nämlich bei der Abgabe des Rings (Anfang Oktober 2021) ge- sagt, dass er den Ring nicht selber reparieren und daher zu jemanden nach Zürich bringen müsse. In der Folge sei sie mehrere Male beim Beschuldigten im Geschäft gewesen, welcher sie immer wieder damit vertröstet habe, dass der Ring noch nicht habe repariert werden können resp. noch nicht zurück sei. Am 4. Dezember 2021 habe sie ihm dann gesagt, sie hoffe, dass der Ring nicht verloren gegangen sei, was er mit «sicher nicht» verneint habe. Als sie den Ring schliesslich am 16. Dezember 2021 erneut habe abholen wollen, habe er ihr berichtet, dass er den Ring aus Zürich mitgebracht hätte, aber nun nicht wüsste, ob er ihn in seinem Auto, zu Hause oder im Geschäft habe. Er habe sie um etwas Zeit gebeten, um sich dar- an zu erinnern, wo der Ring sein könnte. Am 30. Dezember 2021 habe der Be- schuldigte ihr dann mitgeteilt, dass er ihren Ring nicht mehr finden könne und habe ihr CHF 10'000.00 angeboten, was sie angesichts des «spirituellen» Werts des Rings nicht angenommen habe. Er habe wiederum um Zeit gebeten. Bei einem weiteren Treffen habe er ihr dann CHF 5'000.00 oder einen neuen Ring angeboten, was sie aber wieder abgelehnt habe. Als sie ein weiteres Mal das Geschäft zu- sammen mit einer Freundin aufgesucht habe, habe er sich dahingehend geäussert, dass er nicht wisse, wo der Ring sei, und angeboten, einen neuen Ring anzuferti- gen. Bei weiteren Treffen hätte er ihr dann nur noch CHF 300.00 angeboten und gesagt, dass der Ring – anders als auf der Quittung vermerkt – nicht 16 Gramm gewogen habe. Weiter habe er ihr erklärt, dass er schon mehrmals Gold und Schmuck von Kunden verloren habe, diese hätte er jeweils lediglich mit einem Be- trag von CHF 100.00 oder CHF 200.00 entschädigt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den staatsanwaltlichen Ausführungen an und hält ergänzend fest, dass die Akten eine abschliessende Würdigung des Falls zuliessen. Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Ermittlungen (wie beispiels- weise eine Befragung der Beschwerdeführerin oder ihrer Freundin) zu Erkenntnis- sen führten, die für die strafrechtliche Beurteilung des Falls wesentlich wären. Ins- besondere sei nicht davon auszugehen, dass sich dadurch klären liesse, ob der 3 Beschuldigte den Schmuck verloren habe oder ihn absichtlich bzw. mit Bereiche- rungsabsicht vorenthalte. Zudem seien keine Massnahmen ersichtlich, mit denen der Wert des Schmucks ermittelt werden könnte. Die Schilderungen der Beschwer- deführerin in ihrer Eingabe vom 1. August 2022 liessen sich damit in Einklang brin- gen, dass der Beschuldigte den Schmuck verlegt und versucht habe, sich mit Aus- reden Zeit zu verschaffen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Schmuck wurde von der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten zur Reparatur übergeben und ist diesem somit anvertraut worden (zum Begriff des Anvertraut- seins vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat den Schmuck bis heute nicht zurückerhalten. Näher zu prüfen ist somit der Veruntreu- ungstatbestand. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs StGB; SR 311.0) begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Aneignung einer anvertrauten Sache bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrau- chen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern bzw. dass er wie ein Ei- gentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneig- nung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bishe- rigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorüber- gehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen ei- genen Zwecken (zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 f., 25 f. und 39 zu Art. 137 StGB). 4.3 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen 4 werden (vorne E. 3.2). Es fehlt an erheblichen und konkreten Hinweisen, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte, und damit an einem hinreichen- den Tatverdacht, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Dafür, dass der Beschuldigte den Ring absichtlich vorenthalten oder mit Be- reicherungsabsicht handeln würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr deu- ten sämtliche Hinweise darauf hin, dass der Beschuldigte den Schmuck/den Ring nicht mehr finden konnte/kann. So lässt sich dem Anzeigerapport entnehmen, dass die Sicherheitsmassnahmen im Geschäft des Beschwerdeführers eher dürftig sind, was sich ebenfalls an der ausgestellten Quittung zeigt, auf welcher nur das Ge- samtgewicht anstelle eines näheren Beschriebs der einzelnen Schmuckstücke (in- kl. des jeweiligen Gewichts) aufgeführt wurde (vgl. dazu auch Protokoll der Einver- nahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2022 Z. 129 f.). Weiter vermerkte die Poli- zei, dass der Beschuldigte eher einen unseriösen Eindruck gemacht habe, habe er doch weder Unterlagen zum Schmuck noch einen Prüfbericht der Goldwaage vor- legen können (vgl. dazu auch Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2022 Z. 138 f., wonach das Geschäft nur ein Hobby sei, er eine Vollzeitan- stellung bei Coop habe und jeweils nur nachmittags für 2-3 Stunden im Geschäft sei). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die Adres- se und Telefonnummer seines Kontakts in Zürichs nicht angeben wollte (dies an- geblich mit der Begründung, der Mann in Zürich würde nicht deutsch sprechen), begründet keinen hinreichenden Tatverdacht. Die «Hinhaltetaktik» des Beschuldig- ten resp. dessen Aussagen gegenüber der Beschwerdeführerin lassen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte Zeit verschaffen wollte, was schliesslich im Angebot endete, den verlegten/verlorenen Ring zu entschädigen oder einen neuen anzufertigen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei das «Verschwin- den» des Rings damit zu erklären versucht hat, dass er manchmal den Schmuck nach Hause nehme, lässt seine Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal die konkrete Fragestellung dahingehend lautete, wie es sein könne, dass ein sol- cher Goldring in seinem Geschäft nicht mehr aufgefunden werden könne. Gegenü- ber der Beschwerdeführerin hat er im Übrigen ebenfalls angegeben, dass er nicht wisse, ob der Ring im Geschäft, im Auto oder zu Hause sei. Der Generalstaatsanwaltschaft ist auch darin zuzustimmen, dass mit weiteren Er- mittlungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 1. August 2022 ausführlich – aus ihrer Sicht – den zeitlichen Ablauf und die jeweiligen Erklärungsversuche des Beschuldigten geschildert. Be- züglich ihrer Freundin, die sie bei einem Abholversuch begleitet hat, ist anzuneh- men, dass sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätigen würde. Dass sie im Hinblick auf den Schmuck selber strafbare Handlungen beobachtet hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer bereits dazu Stel- lung genommen hat, ob er schon öfters Schmuck von Kunden nicht mehr habe auf- finden können, und der Polizei keine anderen Fälle bekannt sind (vgl. Anzeigerap- port vom 2. Mai 2022 S. 3), bedarf es insoweit auch nicht einer Konfrontation des Beschuldigten mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es weitere Ge- schädigte gebe. Die diesbezügliche Feststellung der Beschwerdeführerin erschöpft 5 sich in einer unbelegten Behauptung, nennt sie doch selber keine konkreten Na- men. Insgesamt sind somit für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erkennbar. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mögli- cherweise – und höchstwahrscheinlich aufgrund seines unvorsichtigen Umgangs mit den ihm anvertrauten Gegenständen – den Verlust des Rings zu verantworten hat. Ob und welche Forderungen die Beschwerdeführerin gegenüber dem Be- schuldigten geltend machen kann, ist nicht im strafrechtlichen Verfahren zu klären. Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, ihre Forderungen auf dem Zivilweg gel- tend zu machen resp. sich aussergerichtlich mit dem Beschuldigten zu einigen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist da- her von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Die Be- schwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens – sowie mangels expliziter Gel- tendmachung (Art. 433 Abs. 2 StPO) – im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7