3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin D.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 4. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.