135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss sie der amtlich bestellten Anwältin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 6.2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: