6.2 6.2.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin D.________, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück-und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist.