einen Maximalwert von 3.30 Gew. ‰ aufgewiesen hatte (Forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 7. Juli 2021), bei der Würdigung dessen Aussagen völlig ausser Acht gelassen hat. 5.3 Insgesamt können die Aussagen des Beschuldigten daher nicht als glaubhafter bezeichnet werden, als die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und wird gutgeheissen. Die Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen und beim zuständigen Regionalgericht Anklage zu erheben.