Zum anderen wirkt die Aussage auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, der Sex sei langweilig gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 7 Z. 248 und 267) – was im Übrigen als Gegenangriff gewertet werden könnte – konstruiert. Abschliessend ist mit der Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht eine erhebliche Menge Alkohol getrunken und eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1.98 Gew. ‰ resp. einen Maximalwert von 3.30 Gew.