Z. 101-103). Dies steht zum einen im Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, wonach sie ihn nie gekratzt habe. Zum anderen wirkt die Aussage auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, der Sex sei langweilig gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 7 Z. 248 und 267) – was im Übrigen als Gegenangriff gewertet werden könnte – konstruiert.