9 der von der Beschwerdeführerin als Flashback beschriebene Zustand vom Beschuldigten nicht unbemerkt geblieben ist. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte danach gefragt, ob sich die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr einmal abwehrend verhalten bzw. eine Abwehrhandlung vorgenommen habe, ausführte, dass sie versucht habe, ihn im Affekt zu kratzen. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er nicht darauf stehe. Sie habe aus Lust versucht zu kratzen (a.a.O., S. 2 Z. 71-75; vgl. auch S. 4 Z. 101-103).