Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Erklärung in Zusammenhang mit dem Beziehungsthema bereits früher vorgebracht hätte, wenn dieses tatsächlich zur Sprache gekommen wäre, könnte es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln. Weiter ist festzuhalten, dass selbst wenn die Beziehungsfrage aufgekommen wäre – was nach einem erstmaligen Treffen eher unwahrscheinlich erscheint – und das Ergebnis nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre, dies im Normalfall keinen Grund darstellen würde, jemanden zu Unrecht wegen Vergewaltigung anzuzeigen. So oder anders wird aufgrund der Aussagen des Beschuldigten jedoch deutlich, dass