Dass sie nach dem Geschlechtsverkehr noch einmal gekifft haben soll, wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 12 Z. 511-516). Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Erklärung in Zusammenhang mit dem Beziehungsthema bereits früher vorgebracht hätte, wenn dieses tatsächlich zur Sprache gekommen wäre, könnte es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln.