Dass der Beschuldigte (teilweise) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, darf ihm nicht zu Last gelegt werden. Soweit die Verteidigung jedoch vorbringt, er habe sich bloss zu dieser Aussage verleiten lassen, weil er nicht gerne über derartige Sachen spreche, ist daran zu erinnern, dass sich der Beschuldigte später dennoch dazu äusserte. So führte er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aus, dass sich der Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung abgespielt habe, sie keinen Oralsex gehabt hätten und es zügig vorangegangen sei. Auch habe er bereits Sex mit bezahlten Frauen gehabt, was er besser auch weiter gehabt hätte (a.a.