Auch im Rahmen der freien Erzählung anlässlich der zweiten Einvernahme blendete der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr fast gänzlich aus und erwähnte diesen nur beiläufig, als er aussagte: «So viel mir noch ist, hat sie mich dann geküsst und es führte dann zum Einen und Anderen» (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Juli 2022, S. 2 Z. 35-36). Dass der Beschuldigte (teilweise) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, darf ihm nicht zu Last gelegt werden.