Es fällt jedoch auf, dass er den eigentlichen Geschlechtsverkehr nur sehr knapp schilderte. Auch die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kern des Tatvorwurfs eher dürftig seien. Gleich verhält es sich mit der spontanen Schilderung, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. So sagte der Beschuldigte auf Frage, wie der Abend nach dem Spazieren durch E.________ verlaufen sei, von sich aus lediglich aus, dass sie bei ihm gewesen seien und Wein getrunken hätten. Bis ca. 01:00 oder 01:30 Uhr hätten sie zusammen