näkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021, S. 3 f.). 5.2.3 Entgegen der Staatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer weiter zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne Weiteres als «durchwegs klar, widerspruchslos, spontan, mindestens in sich stimmig und demzufolge nachvollziehbar und plausibel» beurteilt werden können. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen äusserte. Es fällt jedoch auf, dass er den eigentlichen Geschlechtsverkehr nur sehr knapp schilderte.