Dass die Beschwerdeführerin das Studio nach dem Geschlechtsverkehr verlassen hatte und vom Beschuldigten wieder zurückgeholt wurde, ist – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – unbestritten. Mit Blick auf die rechtsmedizinischen Befunde ist mit der Beschwerdeführerin schliesslich festzuhalten, dass die Zeichen stumpfmechanischer Einwirkung an der rechten Oberschenkelaussenseite, dem linken Knie und dem linken Unterschenkel der Beschwerdeführerin gemäss IRM zumindest teilweise in der fraglichen Nacht entstanden sein könnten (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gy-