zum Ganzen: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 5 Z. 156-173; S. 15 Z. 644-652). Dass die Beschwerdeführerin das Studio nach dem Geschlechtsverkehr verlassen hatte und vom Beschuldigten wieder zurückgeholt wurde, ist – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – unbestritten.