Im Übrigen ist ohnehin fraglich, welcher Beweiswert den fehlenden Abwehrspuren am Körper des Beschuldigten mit Blick auf die Frage nach der Einvernehmlichkeit des Sexualkontakts zu kommt. So antwortete die Beschwerdeführerin konkret danach gefragt, wann sie den Beschuldigten gekratzt habe: «Ich glaube, dass dies nach dem Sex war, als ich mich mit allem was ich hatte zur Wehr gesetzt habe» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 10 Z. 426- 432).