Wenn der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen betreffend das Kratzen anlässlich der zweiten Einvernahme dem Ermittlungsstand angepasst, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ursprünglich geschilderte Wirkung des Abwehrversuchs in Kenntnis der rechtsmedizinischen Befunde in Widererwägung gezogen hat, ihr nicht per se zum Nachteil gereichen darf. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, welcher Beweiswert den fehlenden Abwehrspuren am Körper des Beschuldigten mit Blick auf die Frage nach der Einvernehmlichkeit des Sexualkontakts zu kommt.