7 oder eine lebensbedrohliche Komprimierung der Halsgefässe im Sinne von Stauungsblutungen ergeben (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021, S. 2 und 5). Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch daran zu erinnern, dass nicht jedes Kratzen nachhaltig sichtbare Spuren hinterlässt. Gleiches gilt für das von ihr geschilderte würgeartige Abstützen des Beschuldigten auf ihrem Hals (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 17 Z. 785-786;