5.2.2 Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass auch die rechtsmedizinischen Befunde Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin aufkommen liessen, trifft es zwar zu, dass im Rahmen seiner rechtsmedizinischen Untersuchung keine typischen Kratzspuren gefunden werden konnten. Ebenso wenig geht aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) hervor, dass an den Armen des Beschuldigten mit einem Feuerzeug angesengte Haare gefunden worden wären (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 8. Juli 2021, S. 2 f.).