Auch wenn sie das Geschehene aufgrund ihres Zustands nicht mehr linear wiedergeben konnte, ergibt sich nach summarischer Würdigung ihrer Aussagen ein stimmiges Bild dessen, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen und wie dieser abgelaufen sein könnte. 5.2.2 Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass auch die rechtsmedizinischen Befunde Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin aufkommen liessen, trifft es zwar zu, dass im Rahmen seiner rechtsmedizinischen Untersuchung keine typischen Kratzspuren gefunden werden konnten.