Ebenfalls könnte ein solche auch dazu befragt werden, wie sich der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin auf deren Wahrnehmung und Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben könnte. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin – zumindest derzeit – nicht per se als unglaubhaft. Auch wenn sie das Geschehene aufgrund ihres Zustands nicht mehr linear wiedergeben konnte, ergibt sich nach summarischer Würdigung ihrer Aussagen ein stimmiges Bild dessen, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen und wie dieser abgelaufen sein könnte.