Gleiches gilt für die Tatsache, dass sie teilweise Mühe hatte, das Geschehene zeitlich einzuordnen. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Flashbacks tatsächlich in ihrem Bewusstsein und/oder ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt war, gilt es diesen Umstand, wie in der Beschwerde angeführt, bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigten. Allenfalls wäre diesbezüglich ausnahmsweise auch noch eine Fachperson beizuziehen. Ebenfalls könnte ein solche auch dazu befragt werden, wie sich der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin auf deren Wahrnehmung und Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben könnte.