Z. 60-61 und 67-68). Dass es trotz dieser Notizen noch zu Divergenzen in ihren Aussagen gekommen ist, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an die fragliche Phase der Nacht diffus sind, worauf sie – wie erwähnt – von Beginn weg hingewiesen hatte. Wie die Staatsanwaltschaft selbst festhält, darf der Umstand, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Phase der Nacht diffus und undurchsichtig bleiben, der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sie teilweise Mühe hatte, das Geschehene zeitlich einzuordnen.