Inwiefern diese (vom Beschuldigten im Übrigen nicht ganz korrekt wiedergegeben) Aussagen der Beschwerdeführerin konstruiert, wenig nachvollziehbar und damit wie Schutzbehauptungen wirken sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Dass die Beschwerdeführerin um eine möglichst korrekte Widergabe der Geschehnisse bemüht war, zeigt sich bereits anhand der aktenkundigen, von ihr am Morgen nach der mutmasslichen Tat angefertigten Notizen (vgl. Einvernahme G.________ vom 15. Juli 2022, S. 2 Z. 50-52 und S. 3 Z. 60-61 und 67-68).