Mit konkreten Diskrepanzen in ihren Aussagen konfrontiert, führte die Beschwerdeführerin zunächst zur Erklärung an, dass alles wie ein grosser Knoten sei (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 13 Z. 538). Später präzisierte sie, dass die erste Einvernahme sehr kurz nach der Tat stattgefunden habe und sie zwischenzeitlich einen differenzierteren Blick auf die ganze Sache habe. Damals sei es wie ein grosser Knoten gewesen, heute könne sie die Geschehnisse besser auseinanderhalten (a.a.O., S. 15 Z. 640-642). Inwiefern diese (vom Beschuldigten im Übrigen nicht ganz korrekt wiedergegeben)