In der Zeit, als sie habe fliehen wollen, habe er sie jeweils sehr grob festgehalten und sie immer wieder auf das Bett zurückgedrückt (.a.O., S. 4 Z. 138-140). An das Detail, wonach der Beschuldigte «oh, oh…» gesagt habe, als er gemerkt habe, dass sie wieder zu sich komme (a.a.O., S. 3 Z. 97; vgl. auch S. 11 Z. 481), konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Einvernahme, welche rund vier Monate nach der mutmasslichen Tat stattgefunden hat, wieder erinnern. So gab sie auch dort an, dass der Beschuldigte einen Kraftausdruck wie «oh Scheisse» gebraucht habe, als sie wieder zu sich gekommen sei.