Wie in der Beschwerde angeführt, ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kurz bevor sie mit ihren Erzählungen am Punkt angelangte, ab dem die Erinnerungen diffuser wurden, ankündigte, dass jetzt ein «Chrüsi-Müsi-Teil» komme, den sie, so gut es gehe, zu schildern versuche (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 3 Z. 84-85). Im Anschluss führte sie im Wesentlichen aus, dass die von ihr abgelehnten Berührungen des Beschuldigten immer mehr geworden seien, so dass sie in ein Flashback gefallen sei (a.a.O., S. 3 Z. 85-87; vgl. auch S. 7 Z. 263-273; S. 8 Z. 306-308). Die Situation mit dem Beschuldigten habe sie an eine Vergewaltigung in der Kindheit erinnert.