um 11:30 Uhr bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Atemalkoholtest 0 ‰ ergeben hatte (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 19 Z. 858-859 [Verbal]), muss davon ausgegangen werden, dass vornehmlich der Beschuldigte den obengenannten Alkoholika zugesprochen hat. Wie in der Beschwerde angeführt, ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kurz bevor sie mit ihren Erzählungen am Punkt angelangte, ab dem die Erinnerungen diffuser wurden, ankündigte, dass jetzt ein «Chrüsi-Müsi-Teil» komme, den sie, so gut es gehe, zu schildern versuche (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 3 Z. 84-85).