Bevor er die Beschwerdeführerin angetroffen habe, habe er noch zwei 0.5 l Biere getrunken (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 4, Z. 114-115 und 120-122). Da die auf den Ereigniszeitpunkt (3. Juli 2021, 4:00 Uhr) zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten einen Minimalwert von 1.98 Gew. ‰ resp. einen Maximalwert von 3.30 Gew. ‰ ergeben hat (Forensischtoxikologische Alkoholbestimmung vom 7. Juli 2021), während der am 3. Juli 2021