O., S. 3 Z. 80-81; vgl. auch Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 4 Z. 111-112), erscheint nachvollziehbar, zumal notorisch ist, dass Alkohol enthemmend wirkt. Dass der Beschuldigte Alkohol getrunken hat, ist unbestritten. So gab der Beschuldigte an, mit der Beschwerdeführerin eine Flasche Weisswein, eine Flasche Rosé sowie zwei Jägermeister Shots getrunken zu haben. Bevor er die Beschwerdeführerin angetroffen habe, habe er noch zwei 0.5 l Biere getrunken (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 4, Z. 114-115 und 120-122).