Wie vom Beschuldigten vorgebracht, helfen auch die Aussagen von G.________ als Zeugin mit Blick auf die Klärung des Kernsachverhalts nicht weiter, zumal sie nicht vor Ort war und entsprechend auch keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnte. Es handelt sich mithin um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es derzeit indes nicht möglich, die jeweiligen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten.