Wie auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, wird das Rahmengeschehen von den Parteien übereinstimmend geschildert. Differenzen bestehen demgegenüber mit Blick auf den Kernsachverhalt bzw. die Einvernehmlichkeit des Sexualkontakts. Zur Beurteilung des Vergewaltigungsvorwurfs liegen keine direkten Beweise vor. Dazu stehen lediglich die sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zur Verfügung. Wie vom Beschuldigten vorgebracht, helfen auch die Aussagen von G._