Damit konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend korrigiert, dass sie ihn wohl nur zu kratzen versucht habe. Ähnlich verhalte es sich mit den Aussagen, wonach sie dem Beschuldigten angeblich mit einem Feuerzeug an den Armen Haare angesengt habe und der Beschwerdeführer sie durch ein auf sie Abstützen gewürgt habe, was beides nicht durch die Berichte des Institutes für Rechtsmedizin habe bestätigt werden können.