3 wonach sie sich «mit allem, was sie hatte, zur Wehr gesetzt habe» und den Beschuldigten an beiden Armen gekratzt habe. Solche Kratzspuren hätten anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung weder an den Armen noch sonst wo festgestellt werden. Damit konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend korrigiert, dass sie ihn wohl nur zu kratzen versucht habe.