Indessen dürfe dies ebenso selbstverständlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Wechsel der Bewusstseinszustände zu Vermischungen zwischen der aktuellen Realität und Erinnerungen an schlimme frühere Erlebnisse gekommen sein könnte. Auch die wenigen objektivierbaren Indizien sprächen nicht dafür, dass der Sexualkontakt gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es werde dazu insbesondere auf die unmittelbar nach der Tat protokollierte Erstaussage der Beschwerdeführerin verwiesen,